An der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2015 hat der Kläger in seinem ersten Parteivortrag explizit an den mit Scheidungsbegründung vom 20. Januar 2015 gestellten Anträgen festgehalten (act. 42 S. 2). Erst in seinem zweiten Parteivortrag hat er seinen güterrechtlichen Antrag in dem Sinne präzisiert, dass ihm ein güterrechtlicher Anspruch von CHF 32'541.00 zustehe (act.