In der Klagebegründung vom 20. Januar 2015 lautete der güterrechtliche Antrag des Klägers dahingehend, dass ihm nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit einzuräumen sei, die gestellten Anträge anzupassen bzw. einen Antrag im Güterrecht zu stellen (act. 25 S. 3). An der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2015 hat der Kläger in seinem ersten Parteivortrag explizit an den mit Scheidungsbegründung vom 20. Januar 2015 gestellten Anträgen festgehalten (act.