5.2 Vorliegend ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung in formeller Hinsicht vorab zu prüfen, ob die vom Kläger erstmals an der Hauptverhandlung im zweiten Parteivortrag vorgenommene Bezifferung des güterrechtlichen Anspruches sowie der erstmals an der Schlussverhandlung gestellte Antrag auf Herausgabe diverser Einrichtungsgegenstände rechtzeitig erfolgt sind. In der Klagebegründung vom 20. Januar 2015 lautete der güterrechtliche Antrag des Klägers dahingehend, dass ihm nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit einzuräumen sei, die gestellten Anträge anzupassen bzw. einen Antrag im Güterrecht zu stellen (act.