Schulden, die nach dem für diese Auflösung massgeblichen Zeitpunkt begründet worden sind, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten, die in diesem Zeitpunkt bestanden haben, sind demgegenüber bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch dann aufzuführen, wenn sie inzwischen getilgt worden sind. Wie bei den Aktiven kommt es auch bei den Passiven nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Schuld an (Steck, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 207 ZGB N 6; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.57 ff.;