Als Vermögen im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht nur dingliche Rechte, sondern auch Forderungen und andere obligatorische Rechte. Nach der Auflösung des Güterstandes kann sich der Bestand der Errungenschaft nicht mehr verändern, was bedeutet, dass sich nach der Auflösung des Güterstandes weder die Zusammensetzung der Aktiven, noch diejenige der Passiven verändert. Schulden, die nach dem für diese Auflösung massgeblichen Zeitpunkt begründet worden sind, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.