Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Das Bezirksgericht Luzern hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 festgestellt, dass zwischen den Parteien per 5. Oktober 2011 die Gütertrennung eingetreten ist (act. 1/34). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sind mithin nur jene Vermögenswerte und Schulden relevant, die am 5. Oktober 2011 zu den Gütermassen des Klägers und der Beklagten gehört haben.