5. Der Zweck der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht bei Beendigung der Ehe in der Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander, wobei hierfür der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand massgebend ist. Vorliegend ist nicht strittig, dass die Parteien den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff. ZGB unterstehen. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZGB wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.