4. In einem nächsten Schritt ist nachfolgend über die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Vorab ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen ( E. 5), Seite 10/36 sodann sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln ( E. 6) und zuletzt ist über den nachehelichen Unterhalt zu befinden (E. 7; vgl. BGE 130 III 537 E. 4; 129 III 7 E. 3.1.2).