3.5 Weiter ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV-Renten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem der Vater die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ zum überwiegenden Teil betreut, ist ihm die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen. 3.6 Wie unter nachfolgender E. 7.5 noch auszuführen sein wird, ist die Mutter finanziell nicht in der Lage, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für F.________ und G.________ zu bezahlen.