Eine Beratung und Unterstützung in Erziehungsfragen sei demgegenüber nicht notwendig, da die Eltern diese Aufgaben selbst zu bewältigen vermöchten. Der Beistand empfiehlt, die Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB aufzuheben und lediglich eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB weiterzuführen (act. 14). Dass die Parteien nicht in der Lage wären, für die Erziehung der Kinder F.________ und G.________ selber einzustehen und zu sorgen, lässt sich den Akten nicht entnehmen.