Im Sinne des Kindeswohls sei eine weitere Unterstützung des Klägers somit gerechtfertigt und notwendig (act. 28 S. 8). Der Kläger hält dem entgegen, dass er keiner Unterstützung in der Erziehung der Kinder bedürfe. Er leide zwar unter einer Burn-Out-Symptomatik, welche aus dem viel zu hohen Arbeitspensum resultiert habe. Von einer klassischen psychischen Erkrankung könne aber nicht die Rede sein. Im Übrigen vertrete auch der Beistand der Kinder die Auffassung, die Erziehungsbeistandschaft sei nicht notwendig (act. 1 S. 5; act. 42 S. 4).