3.4 Unter den Parteien ist in Bezug auf die Kinderbelange ferner strittig, ob neben der Besuchsrechtsbeistandschaft auch die Erziehungsbeistandschaft beizubehalten ist. Während der Kläger beantragt, die Erziehungsbeistandschaft sei aufzuheben, stellt die Beklagte den Antrag auf Beibehaltung der entsprechenden Beistandschaft. Die Beklagte begründet dies damit, dass der Kläger mit psychischen Problemen zu kämpfen habe und über längere Zeit habe krankgeschrieben werden müssen. Im Sinne des Kindeswohls sei eine weitere Unterstützung des Klägers somit gerechtfertigt und notwendig (act.