Von einer Einschränkung des Besuchs- und Ferienrechts der Mutter ist somit abzusehen. Sollte die Beklagte aufgrund ihrer Krebserkrankung nicht in der Lage sein, das Besuchs- und Ferienrecht wie beantragt auszuüben, so können die Parteien einvernehmlich eine andere Regelung treffen, was entsprechend vorzubehalten ist.