Inwiefern die im Jahr 2010 von der Beklagten vorgenommenen Tätlichkeiten in einem Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand stehen sollen, vermag der Kläger nicht darzutun. Die Vorfälle liegen zudem mehrere Jahre zurück und betrafen eine Zeit, in welcher die Parteien noch zusammenlebten und die Kinder auch unter der Obhut der Mutter standen. Dass die Mutter nach der Obhutszuteilung an den Seite 9/36