25 S. 7 f.). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie nicht wiederholt handgreiflich gegen ihre Kinder geworden sei. Da ihr Gesundheitszustand die Betreuung der Kinder zu den Besuchszeiten problemlos zulasse, bedürfe es keiner diesbezüglichen Einschränkung. Sollte sich ihr Gesundheitszustand aufgrund des Hirntumors dermassen verschlechtern, dass sie die Betreuung (vorübergehend) nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang wahrnehm en könne, dürfe man ihr getrost vertrauen, dass sie sich entsprechend organisiere und eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung finde (act. 28 S. 9).