3.3.2 Der Kläger bringt weiter vor, bei der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts sei der gesundheitliche Zustand der Beklagten zu berücksichtigen. Zur Begründung führt er aus, es sei aktenkundig, dass die Beklagte in der Vergangenheit in schlechtem Allgemeinzustand wiederholt gegenüber den Kindern handgreiflich geworden sei. Für das entsprechende Fehlverhalten sei sie bestraft worden. Insofern sei es dem Kindeswohl unabdingbar, dass ein solcher Vorfall nicht wiederholt werde, weshalb die Beklagte nur in gutem Allgemeinzustand zur Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts berechtigt werden dürfe (act. 25 S. 7 f.).