F.________ wird in diesem Jahr 14, G.________ acht Jahre alt. Es kann somit nicht mehr von kleinen Kindern gesprochen werden, für welche das oben genannte Hol- und Bringmodell hauptsächlich zugeschnitten ist. Sodann wurde das Besuchsrecht in den letzten dreieinhalb Jahren so gelebt, dass die Mutter die Kinder jeweils in H.________ abgeholt und wieder dorthin zurückgebracht hat. Diese Regelung hat sich bewährt und soll auf Wunsch der beiden Kinder so beibehalten werden (act. 21).