Das Holen und Bringen des Kindes gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberechtigten (Büchler/Wirz, in: FamKomm Scheidung, Schwenzer [Hrsg.], 2. A. 2011, Art. 273 ZGB N 25; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 273 ZGB N 18). Bei jüngeren Kindern wird auch die Meinung vertreten, dass die Übergänge von einem Elternteil zum anderen idealerweise dergestalt erfolgen sollen, dass der obhutsberechtigte Elternteil das Seite 8/36