Abgesehen von regelmässigen Arzt- und Spitalbesuchen habe sie sodann auch keinen weiteren Verpflichtungen nachzukommen. Sie mache denn auch nicht geltend, dass ihr das Reisen aufgrund ihrer Krankheit nicht zumutbar sei. Vielmehr führe sie aus, sie könne sich gut um die Kinder kümmern. Die Beklagte habe in der letzten Zeit denn auch eine rege Reisetätigkeit an den Tag gelegt (England, Genf und Ecuador), weshalb sie durchaus in der Lage sei, die Kinder in H.________ abzuholen und dorthin zurückzubringen (act. 25 S. 7; act. 42 S. 4 f.).