So signalisiere der Obhutsberechtigte, dass er mit dem Besuch und der mit dem anderen Elternteil verbrachten Zeit einverstanden sei, wodurch Loyalitätskonflikte vermieden würden. Da vorliegend ein massiver Elternkonflikt bestehe, sei es umso wichtiger, dass sich dieser durch eine ausgewogene dem Kindeswohl entsprechende Regelung des Bringens entschärfen lasse (act. 19 S. 6; act. 28 S. 8 f.; act. 41 S. 3 f.; act. 69 S. 4). Der Kläger wendet dagegen ein, die Beklagte gehe krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von regelmässigen Arzt- und Spitalbesuchen habe sie sodann auch keinen weiteren Verpflichtungen nachzukommen.