Die Beklagte begründet diesen Antrag damit, dass es gemäss kinderpsychologischen Erkenntnissen und neuerer Rechtsprechung dem Kindeswohl entspreche, wenn sich die Eltern gleichwertig am Bringen beteiligten. Danach sei es hilfreich, wenn bei der Ausübung des Besuchsrechts jeweils ein Elternteil das Kind zum anderen bringe. So signalisiere der Obhutsberechtigte, dass er mit dem Besuch und der mit dem anderen Elternteil verbrachten Zeit einverstanden sei, wodurch Loyalitätskonflikte vermieden würden.