3.3.1 Strittig ist unter den Parteien das Bringen und Abholen der Kinder F.________ und G.________. Während der Kläger beantragt, die Beklagte habe die Kinder jeweils in H.________ abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen, fordert die Beklagte eine Auft eilung des Holens und Bringens in dem Sinne, als der Kläger die Kinder am Freitagabend nach K.________ zur Beklagten bringe und sie diese am Sonntagabend zum Kläger zurückbringe. Die Beklagte begründet diesen Antrag damit, dass es gemäss kinderpsychologischen Erkenntnissen und neuerer Rechtsprechung dem Kindeswohl entspreche, wenn sich die Eltern gleichwertig am Bringen beteiligten.