vier Schulferienwochen betreut, wobei die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mit dem Vater jeweils spätestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist. Diese Regelung entspricht dem Kindeswohl, haben doch auch die Kinder F.________ und G.________ an der Kinderanhörung ausgeführt, sie wollten das Besuchs- und Ferienrecht so beibehalten, wie es derzeit ausgeübt werde (act. 21).