Auch der Beistand von F.________ und G.________, L.________, hat in seinem Bericht vom 15. Oktober 2014 erwähnt, die Eltern seien übereingekommen, dass die Wochenendbesuche jeweils am Freitag um 17.00 Uhr und nicht erst um 18.00 Uhr beginnen sollten (act. 14 S. 2). Insofern ist das alle zwei Wochen stattfindende Wochenendbesuchsrecht von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, festzulegen.