3.3 Auch im Bereich des Besuchs- und Ferienrechts stellen die Parteien weitgehend übereinstimmende Anträge. Obwohl der Antrag des Klägers ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende ab 18.00 Uhr vorsieht, hat er sich in seiner begründeten Scheidungsklage explizit mit einem Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende ab 17.00 Uhr einverstanden erklärt (act. 25 S. 7). Auch der Beistand von F.________ und G.________, L.________, hat in seinem Bericht vom 15. Oktober 2014 erwähnt, die Eltern seien übereingekommen, dass die Wochenendbesuche jeweils am Freitag um 17.00 Uhr und nicht erst um 18.00 Uhr beginnen sollten (act.