Auch F.________ und G.________ selber haben an der Kinderanhörung vom 26. November 2014 ausgesagt, sie seien mit der bisherigen Situation zufrieden und wollten die geltende Regelung beibehalten (act. 21). Somit ist die Obhut über die Kinder F.________ und G.________ beim Kläger zu belassen, was auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte schwer krank ist und regelmässig ärztlicher Behandlung bedarf, angezeigt erscheint. Seite 7/36