Auch wenn das Verhältnis zwischen den Parteien als nicht sehr gut qualifiziert werden kann, liegt vorliegend weder ein schwerwiegender Dauerkonflikt noch eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vor. Ein solcher bzw. eine solche lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil sprechen würden. Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB sind die Kinder F.________ und G.________ somit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.