Der Kläger hat an der Schlussverhandlung vom 4. Mai 2016 ausgeführt, die Eltern würden ein relativ gutes Verhältnis zueinander pflegen. Der Kläger besuche insbesondere zusammen mit den Kindern F.________ und G.________ die Beklagte im Spital, wo sie sich derzeit aufhalte. Auch die Beklagte hat bestätigt, dass zwischen den Eltern ein gewisser Kontakt stattfinde, wobei dieser nicht sehr gut sei (act. 67 S. 2 f.). Auch wenn das Verhältnis zwischen den Parteien als nicht sehr gut qualifiziert werden kann, liegt vorliegend weder ein schwerwiegender Dauerkonflikt noch eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vor.