Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB überträgt das Gericht in einem Scheidungsverfahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswoh ls nötig ist, wobei die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts eine eng begrenzte Ausnahme bleiben muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausnahmegrund insbesondere der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kind auswirkt und die Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt.