3.1 Beide Parteien beantragen, die Kinder F.________ und G.________ seien unter der gemeinsamen Sorge von Vater und Mutter zu belassen (act. 1, 19, 25, 19, 41 f. und 68 f.). Dies steht denn auch im Einklang mit der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle. Nach dieser steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Seite 6/36