Im Rahmen des zweiten Parteivortrages nahm der Kläger eine Bezifferung seines güterrechtlichen Anspruches in dem Sinne vor, als die Beklagte zu verpflichten sei, ihm aus Güterrecht einen Betrag von CHF 32'541.00 zu bezahlen. Auf diese Klageänderung ist unter nachfolgender E. 5.1 näher einzugehen (act. 41 f.). 14. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2015 wurde eine gerichtliche Expertise über die Arbeitsfähigkeit des Klägers angeordnet (act. 46).