13. An der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2015 hielt der Kläger im ersten Vortrag an den in der Scheidungsbegründung vom 20. Januar 2015 gestellten Anträgen fest, während die Beklagte in ihrem ersten Vortrag im Wesentlichen das einleitend genannte Rechtsbegehren stellte und in Abweichung zum eingangs erwähnten Antrag noch ein Besuchsrecht bis Montagmorgen beantragte. Im Rahmen des zweiten Parteivortrages nahm der Kläger eine Bezifferung seines güterrechtlichen Anspruches in dem Sinne vor, als die Beklagte zu verpflichten sei, ihm aus Güterrecht einen Betrag von CHF 32'541.00 zu bezahlen.