12. Mit Klageantwort vom 9. März 2015 beantragte die Beklagte in Abweichung zum einleitend genannten Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montagmorgen zu Besuch zu nehmen Seite 5/36 und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in noch unbekannter Höhe zu bezahlen (act. 28).