7. In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2014 beantragte die Beklagte abweichend vom eingangs genannten Rechtsbegehren, der Kläger habe der Beklagten bis zu seiner Pensionierung einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'655.00 zu bezahlen und die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen (act. 19). 8. Mit Entscheiden des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 31. Oktober und 27. November 2014 wurde den Parteien für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (UP 2014 146 und UP 2014 175).