5. Mit Eingabe vom 25. September 2014 reichte der Kläger beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides des Kantonsgerichts Luzern vom 5. März 2014 ein, welches mit Entscheid vom 22. Januar 2015 abgewiesen wurde (ES 2014 516). 6. Ebenfalls mit Eingabe vom 25. September 2014 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die vorliegende Scheidungsklage ein und stellte im Wesentlichen das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 1).