Das Kantonsgericht Luzern hiess die vom Kläger gegen den Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern erhobene Berufung mit Entscheid vom 5. März 2014 teilweise gut, indem es Änderungen im Bereich des Besuchs- und Unterhaltsrechts vornahm. Insbesondere wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'890.00 und ab 1. Januar 2014 einen solchen von CHF 2'550.00 pro Monat zu bezahlen (act. 1/22).