und G.________ unter die elterliche Obhut des Klägers, regelte das Besuchs- und Ferienrecht der Beklagten und hob die Kinderunterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten rückwirkend per 1. Oktober 2012 auf. Des Weiteren wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab dem 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'100.00 und ab dem 1. Januar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens einen solchen von CHF 2'550.00 pro Monat zu bezahlen. Im Übrigen blieb der Rechtsspruch des Eheschutzentscheids vom 18. Januar 2012 unverändert (act. 1/21).