_: CHF 800.00) pro Monat zu bezahlen. Per 5. Oktober 2011 wurde zwischen den Parteien die Gütertrennung angeordnet (act. 1/34). 3. Im März 2012 wurde bei der Beklagten ein Glioblastom parieto-okzipital rechts diagnostiziert. Nach der Tumorresektion am 9. März 2012 folgte die Standardtherapie mit Radiochemotherapie gefolgt von Chemotherapie bis zum Februar 2014 (act. 19/6). 4. Auf Abänderungsgesuch des Klägers vom 14. März 2013 hin stellte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 die beiden Kinder F.________ Seite 4/36