2. Mit Eheschutzentscheid vom 18. Januar 2012 hob die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern den gemeinsamen Haushalt der Parteien auf, gab die Kinder F.________ und G.________ unter Weiterführung einer Erziehungsbeistandschaft sowie unter Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft in die Obhut der Beklagten und gewährte dem Kläger ein grosszügiges Besuchs- und Ferienrecht. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'824.00 und für die Kinder einen solchen von total CHF 2'100.00 (F.________: CHF 1'300.00; G.________: CHF 800.00) pro Monat zu bezahlen.