Das BVG-Guthaben der Parteien sei gemäss Art. 122 ZGB hälftig zu teilen. 9. Der Beklagten sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit einzuräumen, die gestellten Anträge anzupassen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend "Kläger") und C.________ (nachfolgend "Beklagte") heirateten am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: F.________, geb. tt.mm.2002 in I.________, und G.________, geb. tt.mm.2008 in H.________.