Die Erziehungsbeistandschaft sei weiterzuführen. 6. Der Kläger habe der Beklagten einen monatlichen, auf den Ersten des Monats fälligen und bei Verzug zu 5 % verzinslichen und gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 3'730.00 bis zu seinem ordentlichen Pensionsalter zu bezahlen. 7. Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen. 7.1 Der Kläger habe der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 2'054.00 zu bezahlen. 7.2 Im Übrigen seien die Parteien im heutigen Besitzesstand als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären. 8. Das BVG-Guthaben der Parteien sei gemäss Art.