− Jedes Jahr während vier Schulferienwochen, wobei die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mit dem Vater jeweils spätestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist. Den Parteien sei es unbenommen, im gegenseitigen Einverständnis und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder von der vorstehenden Regelung abzuweichen. 4. Die Besuchsrechtsbeistandschaft sei weiterzuführen. 5. Die Erziehungsbeistandschaft sei weiterzuführen.