3. Die Beklagte betreut die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ zu folgenden Zeiten: − Jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, wobei der Kläger die Kinder am Freitag zu der Beklagten bringt und die Beklagte die Kinder am Sonntag zum Kläger bringt; − Jeden Mittwochnachmittag von 11.45 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei die Beklagte die Kinder von der Schule abholt und die Übergabe am Abend am Bahnhof H.________ stattfinden soll; Seite 3/36