Den Parteien sei es unbenommen, im gegenseitigen Einverständnis und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder von der vorstehenden Regelung abzuweichen. 4. Die Besuchsrechtsbeistandschaft soll weitergeführt werden. 5. Die Erziehungsbeistandschaft soll aufgehoben werden. 6. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Eventualiter sei die Unterhaltspflicht des Klägers auf längstens drei Jahre zu befristen. 7. Dem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit einzuräumen, die gestellten Anträge anzupassen bzw. einen Antrag im Güterrecht zu stellen. 8. Das BVG-Guthaben der Parteien sei gemäss Art.