In den geraden Jahren an Ostern von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und an Weihnachten vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr; − In den ungeraden Jahren an Pfingsten von Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr; − Jedes Jahr während vier Schulferienwochen, wobei die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mit dem Vater jeweils spätestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist. Den Parteien sei es unbenommen, im gegenseitigen Einverständnis und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder von der vorstehenden Regelung abzuweichen.