Kläger 1. Die am tt.mm.2002 geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder der Parteien F.________, geb. tt.mm.2002, und G.________, geb. tt.mm.2008, sei den Parteien gemeinsam zu belassen. Die Obhut über die beiden Kinder F.________ und G.________ sei beim Kläger zu belassen. 3. Die Beklagte sei unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder der Parteien F.________ und G.________ zu folgenden Zeiten zu sich auf Besuch zu nehmen: