{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Januar 2017, dem Indexstand November\ndes Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.\n\nDie Anpassung erfolgt nach folgender Formel:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index\n100.6\n\nDer Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen\nnicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er\ndiesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.\n\n4. Jeder Partei wird zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren\nNamen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.\n\n5. Die AA.________ wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto von A.________ (Referenz .________) den Betrag von CHF 71'425.30 auf das\nFreizügigkeitskonto Nr. .________, lautend auf C.________, bei der AB.________ zu überweisen.\n\n6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 6'000.00 Entscheidgebühr\nCHF 4'200.00 Kosten der Beweisführung\nCHF 277.50 Kosten für die Übersetzung\nCHF 10'477.50 Total\n\nDie Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien sind zur Nachzahlung ihres Anteils verpflichtet, sobald\nsie dazu in der Lage sind.\n\n7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\nSeite 36/36\n\nRA lic.iur. B.________ wird mit CHF 11'496.90 (Honorar CHF 9'990.20, Auslagen\nCHF 655.10, Mehrwertsteuer CHF 851.60) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger ist\nzur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.\n\nRA lic.iur. D.________ wird mit CHF 17'102.85 (Honorar CHF 15'366.00, Auslagen\nCHF 470.00, Mehrwertsteuer CHF 1'266.85) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.\n\n8. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung\nbeim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Die Scheidung der Ehe kann nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Gegen die Ziffern 2 bis 7 dieses Entscheides kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten\nAnträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder\ndie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen\nmit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2\nZPO).\n\n9. Mitteilung an:\n- Parteien\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\nund auszugsweise an:\n- AA.________ vorab zur Kenntnisnahme und nach Eintritt der Rechtskraft zum Vollzug\nvon Ziffer 5 des Dispositivs\nsowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an:\n- Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug\n- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Pilatusstrasse 22, 6002 Luzern, zur Kenntnisnahme von Ziffer 2.3 des Dispositivs sowie zum Vollzug von Ziffer 2.4 des Dispositivs\n- Amt für Migration, Postfach 857, 6301 Zug\n\nKantonsgericht des Kantons Zug\n1. Abteilung\n\nlic.iur. D. Panico Peyer MLaw N. Hurni\nKantonsrichterin Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\nhun\n"}