{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "dd30a9c20085760c63ee2748799120f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n9.1 Keine der Parteien im vorliegenden Prozess obsiegt bzw. unterliegt vollumfänglich. Bei den\nKinderbelangen unterliegt der Kläger bezüglich des bedingten Besuchs - und Ferienrechts,\ndie Beklagte betreffend das Holen und Bringen sowie die Erziehungsbeistandschaft. Im Bereich des Güterrechts hat der Kläger fristgerecht keinen bezifferten Antrag gestellt, die Beklagte unterliegt mit ihrem güterrechtlichen Antrag von CHF 2'054.00. Der Kläger beantragt\nsodann, es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen Unterhalt schulden, eventualiter\nsei dieser auf drei Jahre zu befristen. Demgegenüber beantragt die Beklagte, der Kläger sei\nzu verpflichten, ihr einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'730.00 bis zum Eintritt\ndes Klägers ins ordentliche AHV-Alter zu bezahlen. Der Urteilsspruch lautet auf einen nachehelichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 675.00 ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Juli 2017, von CHF 1'660.00 vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2024 sowie von\nCHF 2'780.00 vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2028. Beim nachehelichen Unterhalt unterliegen die Parteien somit in etwa in gleichem Mass. Entsprechend dem Prozessausgang in den\nwesentlichen Streitpunkten ist es somit gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je\nhälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.\n\n9.2 Die Entscheidgebühr bemisst sich nach den Bestimmungen von § 13 Abs. 1 der Verordnung\nüber die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 15. Dezember 2011 (KoV OG) und\nbeträgt zwischen CHF 1'600.00 und CHF 10'000.00. Vorliegend rechtfertigt es sich namentlich aufgrund des strittigen Güterrechts und der umstrittenen Unterhaltsberechnung, die Entscheidgebühr auf CHF 6'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen für das Gutachten von Dr. med. J.________ in der Höhe von CHF 4'200.00 sowie die Auslagen für die\nÜbersetzungen von Y.________ von CHF 115.00 und Z.________ im Betrag von\nCHF 162.50 (§ 9 lit. d KoV OG).\n\n9.3 Zu beachten ist, dass den Parteien mit Entscheiden vom 31. Oktober und 27. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (UP 2014 146 und UP 2014 175),\nweshalb die den Parteien auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu\nnehmen und ihren Rechtsvertreterinnen für ihre notwendigen Bemühungen eine Entschädigung nach Zeitaufwand sowie eine Auslagenvergütung, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten\nSeite 34/36\n\nder Gerichtskasse zuzusprechen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO; § 14 Abs. 2 AnwT).\nDabei ist zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Aufwand mit CHF 220.00 pro\nStunde entschädigt wird (§ 14 Abs. 2 AnwT). RA B.________ ist als Rechtsvertreterin des\nunentgeltlich prozessführenden Klägers im Umfang von CHF 11'496.90 (Honorar\nCHF 9'990.20, Auslagen CHF 655.10, Mehrwertsteuer CHF 851.60) aus der Gerichtskasse\nzu entschädigen. RA D.________ als Rechtsvertreterin der ebenfalls unentgeltlich prozessführenden Beklagten ist im Betrag von CHF 17'102.85 (Honorar CHF 15'366.00, Auslagen\nCHF 470.00, Mehrwertsteuer CHF 1'266.85) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die\nParteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).\n\nEntscheid\n\n1. Die von den Parteien am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe\nwird geschieden.\n\n2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder\nF.________, geb. tt.mm.2002 in I.________, und\nG.________, geb. tt.mm.2008 in H.________,\nwerden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.\n\nDie Obhut für die Kinder F.________ und G.________ wird dem Vater zugeteilt.\n\n2.2 Die Eltern einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder F.________ und\nG.________ wie folgt:\n\nDie Mutter verbringt jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00\nUhr, jeden Mittwochnachmittag von 11.45 Uhr bis 18.00 Uhr, in den geraden Jahren Ostern\nvon Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und Weihnachten vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr, in den ungeraden Jahren Pfingsten von Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und den 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, sowie jährlich vier Wochen Ferien mit den Kindern, wobei die Ferien zwischen den Eltern zwei Monate im Voraus abzusprechen sind.\n\nDen Eltern ist es unbenommen, im gegenseitigen Einverständnis und mit Rücksicht auf die\nBedürfnisse der Kinder von der vorstehenden Regelung abzuweichen.\n\n2.3 Die Besuchsrechtsbeistandschaft betreffend die Kinder F.________ und G.________ wird\nweitergeführt.\n\n2.4 Die Erziehungsbeistandschaft betreffend die Kinder F.________ und G.________ wird aufgehoben.\n\n2.5 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich dem Vater angerechnet.\n\n2.6 Es wird festgestellt, dass die Mutter finanziell nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge\nfür die Kinder F.________ und G.________ zu bezahlen.\nSeite 35/36\n\n3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des\nScheidungsentscheids folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum\nVoraus auf den Ersten des Monats:\n\n- bis 31. Juli 2017 CHF 675.00;\n- vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2024 CHF 1'660.00;\n- vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2028 CHF 2'780.00.\n\n"}