{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Auf Seiten der Beklagten ist weiterhin von einem erweiterten Existenzminimum von CHF 3'205.00 auszugehen.\nZieht man das erweiterte Existenzminimum der Parteien von CHF 6'916.00 vom Gesamteinkommen der Parteien von CHF 8'759.00 ab, verbleibt ein monatlicher Überschuss von\nCHF 1'843.00. Da kein Mankofall mehr vorliegt, haben die Parteien von diesem Überschuss\nvorweg die Steuern zu bezahlen (vgl. vorstehende E. 7.4.5). Beim Kläger ist unter Berücksichtigung der an die Beklagte zu leistenden Unterhaltsbeiträge ermessensweise von einem\nsteuerbaren Einkommen von CHF 50'000.00 auszugehen, wobei die für G.________ bestimmte Kinderzulage und die Kinderrente nicht berücksichtigt werden und dafür vom Alleinstehendentarif auszugehen ist. Dies ergibt für die Kantons- und Gemeindesteuern im Kanton\nLuzern eine monatliche Steuerbelastung von CHF 525.00 (vgl. http://interface2.lu.ch/steuerkalkulator/) sowie für die direkte Bundessteuer eine solche von rund CHF 37.00 pro Monat\n(vgl. http://interface2.lu.ch/steuerkalkulator/direktebundessteuer.aspx). Beim Kläger ist somit\nvon einer monatlichen Steuerbelastung bei einem 100 %-Pensum von rund CHF 562.00 auszugehen. Auf Seiten der Beklagten ist im Kanton Zug bei einem steuerbaren Einkommen von\nrund CHF 35'000.00 (inkl. Unterhaltsbeiträge; Hilflosenentschädigungen werden nicht versteuert) mit Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 163.00 pro Monat sowie Auslagen für\ndie direkte Bundessteuer von CHF 14.00 zu rechnen, was eine gesamthafte Steuerbelastung\nder Beklagten von CHF 177.00 pro Monat ergibt. Diese Steuerbelastung der Parteien von gesamthaft CHF 739.00 ist vorab vom Überschuss von CHF 1'843.00 abzuziehen, womit ein\nPlus von CHF 1'104.00 pro Monat verbleibt. Dieser Überschuss ist im Verhältnis von 2/3 zu\nGunsten des Klägers und G.________ und zu 1/3 zu Gunsten der Beklagten auf die Parteien\nzu verteilen, womit der Beklagten ein nachehelicher Unterhalt von rund CHF 2'780.00 zusteht. Wie unter vorstehender E. 7.5 bereits ausgeführt, basiert dieser nacheheliche Unterhaltsbeitrag auf der nachehelichen Solidarität. Unterhalt ist in dieser Betrachtungsweise\nbloss für eine von der Dauer der Ehe abhängige Zeit geschuldet, weil die ökonomischen Folgen eines allgemeinen Lebensrisikos nicht einfach auf den früheren Partner abgewälzt werden können (Schwenzer, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 125 ZGB N 55; Gloor/Spycher, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 125 N 14; Hausheer/Spycher, Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], a.a.O., Rz. 05.115; Entscheide des\nKantonsgerichts St. Gallen BF.2010.3 vom 2. April 2012 und BF.2006.3/5 vom 17. August\n2006, in: FamPra.ch 2007 S. 159 ff.). In diesem Sinne ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Beklagten unter Beachtung einer Ehedauer von gut neun Jahren bis zum 31. Juli\n2028 zu befristen. Der Kläger ist somit zu verpflichten, der Beklagten vom 1. August 2024 bis\n31. Juli 2028 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'780.00 pro Monat zu bezahlen.\n\n7.7.4 Zusammenfassend ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Juli 2017 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 675.00,\nvom 1. August 2017 bis 31. Juli 2024 einen solchen von CHF 1'660.00 und ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2028 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'780.00 pro Monat zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats zu entrichten\nund praxisgemäss zu indexieren.\nSeite 33/36\n\n8. Gestützt auf Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO wird festgehalten, dass auf Seiten des Klägers ab\nRechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Juli 2017 von einem Nettoerwerbseinkommen\nvon CHF 4'311.00 pro Monat zuzüglich der Kinderinvalidenrenten für F.________ und\nG.________ von CHF 632.00 (Pensum 55 %), vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2024 von einem Nettoerwerbseinkommen von CHF 5'477.00 pro Monat zuzüglich der Renten von\nCHF 632.00 (Pensum 70 %) sowie vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2028 von einem Nettoerwerbseinkommen von CHF 7'649.00 pro Monat zuzüglich der Kinderrente für G.________\nvon CHF 316.00 auszugehen ist (Pensum 100 %). Seitens der Beklagten ist durchgehend\nvon einer Invalidenrente von CHF 794.00 pro Monat auszugehen. Zum heutigen Zeitpunkt\nverfügen beide Parteien über keine nennenswerten Vermögenswerte.\n\n9. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei\nvollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt\n(Art. 106 Abs. 1 und 2 ZGB). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107\nAbs. 1 lit. c ZPO).\n\n"}