{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "dd30a9c20085760c63ee2748799120f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n7.7.2 Die zweite Phase dauert ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2024. In dieser Zeit ist beim Kläger\nvon hypothetischen Einnahmen von gesamthaft CHF 6'109.00 und auf Seiten der Beklagten\nwiederum von Einnahmen von CHF 794.00 auszugehen (vgl. vorstehende E. 7.5 und 7.6.4).\nDas Gesamteinkommen der Parteien beträgt somit CHF 6'903.00 pro Monat. Auf der Bedarfsseite des Klägers ist zu beachten, dass F.________ im mm.2020 volljährig wird. Da die\nBeklagte aber nicht in der Lage ist, sich finanziell an den Kinderkosten zu beteiligen und\ndiese somit vom Kläger zu tragen sind und F.________ darüber hinaus zum heutigen Zeitpunkt erst die sechste Primarschule besucht (vgl. act. 1/2), ist es angemessen, F.________\nbis im Jahr 2024 im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. G.________ wird im mm.2017\nneun Jahre alt, weshalb es sich aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt, bereits ab 1. August 2017 von einem monatlichen Grundbetrag von CHF 600.00 auszugehen (vgl. Richtlinien). Schliesslich ist auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass sich die Kosten für\nauswärtige Verpflegung bei einem 70 %-Pensum als Primarlehrer auf CHF 154.00 und sich\ndie Kinderbetreuungskosten für F.________ und G.________ eigentlich auf CHF 258.00 erhöhen würden. Da F.________ im Sommer 2017 jedoch bereits 15 Jahre alt sein wird und\nkeiner umfassenden Betreuung mehr bedarf, ist beim Kläger ab 1. August 2017 ermessensweise von Betreuungskosten von monatlich CHF 150.00 auszugehen, womit das erweiterte\nExistenzminimum des Klägers mit CHF 4'449.00 beziffert werden kann (CHF 1'350.00\nGrundbetrag Kläger + je CHF 600.00 Grundbeträge F.________ und G.________ +\nCHF 1'118.00 Miete + CHF 244.00 Krankenkasse Kläger + CHF 54.00 Krankenkasse\nF.________ + CHF 64.00 Krankenkasse G.________ + CHF 30.00 ungedeckte Arztkosten +\nCHF 25.00 Mitgliedschaft Lehrerverband + CHF 154.00 auswärtige Verpflegung + CHF 60.00\nMobilität + CHF 150.00 Betreuungskosten). Das erweiterte Existenzminimum der Beklagten\nbeträgt weiterhin CHF 3'205.00. Gesamthaft beträgt das familienrechtliche Existenzminimum\nder Parteien somit CHF 7'654.00, womit ein monatliches Manko von CHF 751.00 resultiert.\nDieses ist wiederum von der Beklagten zu tragen. Der Kläger ist somit zu verpflichten, der\nBeklagten vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2024 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von\nCHF 1'660.00 pro Monat zu bezahlen (CHF 6'109.00 Einkommen Kläger ./. CHF 4'449.00\nBedarf Kläger, F.________ und G.________).\n\n7.7.3 Die letzte Phase dauert vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2028. In dieser Zeitspanne betragen\ndie Einnahmen des Klägers CHF 7'965.00 und diejenigen der Beklagten nach wie vor\nCHF 794.00, womit von einem gesamthaften Einkommen von CHF 8'759.00 auszugehen ist.\nIm Bedarf des Klägers ist in dieser Phase nur noch G.________ zu berücksichtigen. Aufgrund der 100 %-igen Erwerbstätigkeit des Klägers betragen die Kosten für die auswärtige\nVerpflegung CHF 220.00. Kinderbetreuungskosten fallen aufgrund des Alters von\nG.________ nicht mehr an. Auf Seiten des Klägers ist somit von einem Bedarf von\nSeite 32/36\n\n"}